Anerkannte Gütestelle
Herr RA Prof. Dr. Sattler ist vom Oberlandesgericht Hamm anerkannte Gütestelle gemäß § 45 JustG NRW. Als solche steht er für obligatorische außergerichtliche Streitschlichtungs-verfahren nach §§ 53 bis 55 JustG NRW zur Verfügung, aber auch für sonstige Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren im Zusammenhang mit Immobilien- und baurechtlichen Themen, sofern sich die Parteien auf ihn verständigt haben.
Der Sinn und Zweck einer Gütestelle ist es, dass Auseinandersetzungen ohne die Inanspruchnahme eines Gerichtes gelöst werden können. Dabei geht es darum – abseits von juristischen Ansprüchen und Pflichten – eine für alle Beteiligten zu-friedenstellende Lösung zu erarbeiten, so dass beide Parteien danach weiterhin oder wieder „gut miteinander leben können“.
Vor einer Gütestelle sollen Streitigkeiten ohne die Inanspruchnahme eines Ge-richtes gelöst werden. Die Durchführung eines Termines vor der Gütestelle ist für einige Ansprüche (wie bereits ausgeführt) Voraussetzung, um überhaupt den Gerichtsweg beschreiten zu können. Abseits von diesen obligatorischen Terminen kann eine Gütestelle jederzeit und von jedermann angerufen werden. Dabei ist kommt es nicht darauf an, ob es sich um nachbarschaftliche Probleme, Aus-einandersetzungen am Arbeitsplatz oder andere zivilrechtliche Streitigkeiten handelt.
Eine Lösung über eine Gütestelle zu finden, ist in der Regel deutlich schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsprozess. So ist beispielsweise die Begleitung durch einen Anwalt oder eine Anwältin nicht vorgeschrieben. Dabei bietet das Verfahren vor einer anerkannten Gütestelle ebenso die Möglichkeit den Verlauf der Verjährung zu hemmen, wie ein gerichtliches Verfahren. Auch kann die gefundene Einigung vom zuständigen Amtsgericht für vollstreckbar erklärt werden, sollte sich eine Partei dann doch nicht an die Einigung halten, so dass hier die gleichen Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen, wie bei einer gerichtlichen Entscheidung.